Die Fahrerlaubnisklassen
Hier finden Sie die NEUEN Klassen gültg ab 19.01.2013
Zu Führerschein freien Fahrzeugen zählen die Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Mofa 25) sowie Leichtmofas mit einem Leergewicht bis 30 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.
Diese Fahrzeuge dürfen dann ohne Mofa-Prüfbescheinigung gefahren werden, wenn der Fahrzeugführer vor dem 01.04.1965 geboren oder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
Die Krankenfahrstühle sind - unter Absenkung der Geschwindigkeitsgrenze auf 25 km/h - den Mofas gleichgestellt.
Motorisierte Krankenfahrstühle bis 10 km/h sind fahrerlaubnisfrei; durch eine gesetzliche Definition des Krankenfahrstuhls wird ausgeschlossen, daß Pkw unter diesen Begriff fallen.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 6 km/h führerscheinfrei, so daß insbesondere die auf 6 km/h gedrosselten Pkw der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht unterliegen.
![]() |
AM Mindestalter 16 Jahre Zweirädrige Kleinkrafträder mit:
Dreirädrige Kleinkrafträder mit:
Vierrädrige Leicht-Kfz mit:
|
![]() |
B Mindestalter 18 Jahre - 17 Jahre bei Begleiteten Fahren Kfz - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A - mit
Anhängerregelung
Einschluss AM, L Wegfall der Bestimmung zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeuges bei der Anhängerregelung |
![]() |
BE
|
![]() |
B96 Kfz der Klasse B mit Anhänger mit:
|
![]() |
A1 Mindestalter 16 Jahre Krafträder mit:
Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern
|
![]() |
A2 Mindestalter 18 Jahre Krafträder mit
|
![]() |
A Mindestalter 20 Jahre (bei Aufstieg von A2 auf A - 21 Jahre für Trikes - 24 für Krafträder im Direkterwerb) Krafträder mit
Dreirädrige KFZ mit Leistung über 15 kW Dreirädrige KFZ mit symmetrisch angeordneten Rädern mit
|
![]() |
C1 Mindestalter 18 Jahre Kfz ausgenommen KfZ der Klassen AM, A1, A2 und A mit zG über 3500 kg bis max. 7.500 kg
|
![]() |
C1E Mindestalter 18 Jahre KfZ der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
|
![]() |
C Mindestalter 21 Jahre 18 Jahre nacherfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach der spezifischen Berufsausbildung KfZ ausgenommen KfZ der Klassen AM, A1, A2, A mit
|
![]() |
CE Mindestalter 21 Jahre 18 Jahre nacherfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach der spezifischen Berufsausbildung KfZ der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger mit
|
![]() |
D1 Mindestalter 21 Jahre 18 Jahre für Personen während oder nach spezifischer Berufsausbildung KfZ ausgenommen KfZ der Klassen AM, A1, A2, und A
|
![]() |
D1E Mindestalter 21 Jahre 18 Jahre für Personen während oder nach spezifischer Berufsausbildung KfZ der Klasse D1
|
![]() |
D Mindestalter 18, 20, 21, 23 od. 24 Jahre KfZ ausgenommen AM, A1, A2, und A
|
![]() |
Mindestalter 18, 20, 21, 23 od. 24 Jahre KfZ der Klasse D mit Anhänger zG über 750kg Vorbesitz D Einschluss BE, D1E, sowie C1E bei Vorbesitz C1 |
![]() |
L Mindestalter: 16 Jahre Zugmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge
|
![]() |
T Mindestalter 16 Jahre Zugmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
|
Änderungen und Irrtümer vorbehalten