Regelungen bei Motorrädern
Stufenführerschein
Die Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis lediglich zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Direkteinstieg.
Wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann sofort Klasse A (unbeschränkt) erwerben.
Voraussetzung ist, daß sowohl Ausbildung als auch Prüfung auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW absolviert werden.
Dieser Personenkreis hat damit ein Wahlrecht zwischen dem stufenweisen und dem direkten Einstieg in die unbeschränkte Klasse A.
Erwirbt jemand zunächst die leistungsbeschränkte Klasse A, will dann aber die zwei Jahre abkürzen, erhält er nur dann die Klasse A unbeschränkt, wenn er das Mindestalter erfüllt und die Ausbildung und Prüfung für die unbeschränkte Klasse absolviert hat.
Leichtkraftrad Zum Führen von Leichtkrafträdern - also Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 KW - ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse Al erforderlich.
Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen lediglich von denjenigen Inhabern der Fahrerlaubnisklasse Al geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kleinkraftrad Zum Führen von Kleinkrafträdern ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse M erforderlich. Sie berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm. Übergangsregelungen Für den Inhaber einer Fahrerlaubnisklasse la ist ein Wechsel in die unbeschränkte Motorradklasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nicht möglich, da weder Ausbildung noch Prüfung auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW absolviert wurden; für den vorzeitigen Erwerb der Klasse A unbeschränkt ist eine neue - wenn auch verkürzte - Ausbildung und Prüfung notwendig.
Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.4.1980 in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, berechtigen auch weiterhin zum Führen von Leichtkrafträdern. Bei einem Umtausch des Führerscheins wird die Fahrerlaubnis Klasse Al in das neue Dokument eingetragen. Eine vor dem 0 1. 12.1954 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2, 3 oder 4 berechtigte bislang auch zum Führen von Krafträdern bis 250 ccm und sonstigen Kraftfahrzeugen, insbesondere Pkw, bis 700 ccm.
Hier hat sich der Gesetzgeber entschlossen, diese Fahrerlaubnisklassen bei einem Umtausch auf die vollen Klassen A und B zu erweitern, da hierdurch keine nachteilige Auswirkung auf die Verkehrssicherheit zu erwarten ist.
Als Kleinkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind.