Regelungen bei Anhängern
Für das Ziehen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein besonderer Führerschein erforderlich. Allerdings gibt es eine - vor allem für die Besitzer von Wohnwagen - wichtige Ausnahme:
Für das Mitführen eines Anhängers über 750 kg genügt ein Führerschein der Klasse B, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination (Zugfahrzeug und Anhänger) nicht mehr als 3.500 kg beträgt und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht das Leergewicht des Zugfahrzeuges übersteigt. Bei schwereren Anhängern ist deshalb ein genauer Vergleich der Gewichtsangaben notwendig, um sich nicht wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar zu machen.
Sofern das Gespann nicht unter diese Grenzen fällt, ist eine Fahrerlaubnis der Klasse BE erforderlich.
Die allgemeinen Regelungen über die Anhängelast bilden für diese Fahrberechtigung die Grenze:
So darf die gezogene Anhängelast bei einem Pkw das zulässige Gesamtgewicht, bei einem Lkw mit durchgehender Bremse sowie bei bestimmten Geländefahrzeugen das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Verbindlich sind in jedem Fall die Angaben in den Fahrzeugpapieren.
Bei Lkw über 3.500 kg wie auch bei Bussen ist für die Mitnahme von Anhängern über 750 kg jeweils eine eigene Fahrerlaubnisklasse vorgesehen. Bei den Anhängerführerscheinen C1E und D1E darf das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 12.000 kg nicht übersteigen; auch muß das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers unter der Leermasse des Zugfahrzeuges bleiben.
Die Grenze einer Fahrberechtigung der Klasse CE oder DE ergibt sich dagegen aus den allgemeinen Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht und die zulässige Anhängelast.