Pkw Die Pkw Klasse B umfaßt Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse Cl erforderlich; bei einem Neuerwerb wird diese auf die Vollendung des 50. Lebensjahres befristet.
Bei einem Umtausch erhält der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 folgende Klassen: B, BE, C1, C1E, M, L.
Somit betrifft die Absenkung der zulässigen Gesamtmasse nur den Neuerwerb.


Sofern die Führerscheinklasse 3 vor dem 01.04.1980 erteilt wurde, erhält der Inhaber zusätzlich die Fahrerlaubnisklasse Al.
Nur auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Lkw Die Lkw Klasse C berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Im Falle eines Umtausches erhält der Besitzer der Fahrerlaubnisklasse 2 die neuen Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, CIE, C, CE, M, L, T, zusätzlich wird die Fahrerlaubnis der Klasse Al erteilt, wenn der alte Führerschein vor dem 01.04.1980 ausgestellt wurde. Kraftfahrzeuge der Klassen C und CE dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres unabhängig von einem Umtausch - nur noch nach ärztlicher Untersuchung geführt werden.

Kraftomnibusse
Zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse D erforderlich; zum Führen von Kraftomnibussen mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz genügt die Fahrerlaubnis der Klasse D1.
Darüber hinaus berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C, Cl, CE oder C1E im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen.
Eine bis zum 31.12.1998 erteilte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bleibt bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig. Zu den Besonderheiten bei Neuerwerb und Verlängerung.

Zugmaschinen Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h (beim Mitführen von Anhängern bis 25 km/h) fallen in die Klasse L.
Die Fahrerlaubnis gilt nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. Darüber hinaus erfaßt Klasse L selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge bis 25 km/h. Aus Gründen des Besitzstandes wird bei einem Umtausch der alten Fahrerlaubnisklasse durch die Schlüsselzahl L 174 bzw. L 175 vermerkt, ob die Beschränkung auf land- und forstwirtschaftliche Zwecke bzw. auf derartige Fahrzeuge entfällt. Diese Ausweitung der Klasse L gilt grundsätzlich nur im Inland; in begründeten Einzelfällen kann ein Führerschein mit eingeschränkten EU-Klassen ausgestellt werden. Die Klasse T gilt für Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und tatsächlich für solche Zwecke eingesetzt werden. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt hier (auch mit Anhängern) 60 km/h, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jedoch nur 40 km/h.
Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird bei einem Umtausch die Klasse T zugeteilt; bei einem Führerschein der Klasse 3 wird die Klasse T nur auf Antrag den in der Landoder Forstwirtschaft tätigen Personen erteilt.